Gastautor: Die Privatinsolvenz

Der gerichtliche Weg aus der Schuldenfalle

Danke an das Team von Privatinsolvenz.net für diesen informativen Gastbeitrag!

Ist eine Person zahlungsunfähig und überschuldet, besteht die Möglichkeit, eine Privatinsolvenz anzumelden. Dieser Prozess nimmt einige Zeit in Anspruch, ermöglicht den Betroffenen jedoch auch, ihre Schulden in einem geordneten Verfahren (umgangssprachlich Verbraucherinsolvenz) abzubauen.

Der folgende Text gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema „Privatinsolvenz“. – Isabel Frankenberg

Der Ablauf vom Privatinsolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung genau vorgeschrieben. Hierbei werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen alle Gläubiger des Schuldners befriedigt werden. Zum anderen wird dem Schuldner die Möglichkeit geboten, sich vollständig von seinen Schulden zu befreien. Jedoch wird ein solches Verfahren nicht auf Amtswegen eingeleitet. Vielmehr muss der Schuldner selbst zur Einsicht kommen und das Insolvenzverfahren beantragen. Ist der Antrag eingereicht, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens. Wichtig ist allerdings, dass der Schuldner bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Die Verbraucherinsolvenz steht grundsätzlich nur natürlichen Personen zur Verfügung. Handelt es sich also nicht um eine Privatperson, sondern z.B. um ein Unternehmen, kann kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Für Selbstständige und Freiberufler gilt gewöhnlich das Regelinsolvenzverfahren, nicht jedoch die Privatinsolvenz. Zudem geht der Privatinsolvenz immer ein außergerichtliches Einigungsverfahren mit den Gläubigern voraus. Dieser muss zwingend unternommen werden, bevor der Betroffene einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht stellen kann. Der Antrag auf Privatinsolvenz kann erst eingereicht werden, wenn der Einigungsversuch gescheitert ist.

Bei dem Versuch wird den Gläubigern ein Plan zur Schadenregulierung vorgestellt. Damit dieser später auch tatsächlich als „gescheitert“ anerkannt wird, muss der Schuldner in seinem vorherigen Plan alle Gläubiger einbeziehen. Damit dem Betroffenen nicht schon zu Beginn Fehler unterlaufen, bietet es sich an, eine professionelle Schuldnerberatung zur Hilfe zu ziehen. Diese erstellt gemeinsam mit dem Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan und steht ihm bei allen Verhandlungen mit den Gläubigern beratend zur Seite. Welche weiteren wichtigen Aufgaben die Schuldnerberatung übernimmt, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal Privatinsolvenz.net.

Der Einigungsversuch ist jedoch nur eine von drei Stufen des Verfahrens. Scheitert der besagte Versuch, folgen nach der Beantragung der Insolvenz die gerichtliche Schuldenbereinigung im vereinfachten Insolvenzverfahren und die gewöhnlich sechsjährige Wohlverhaltensphase. Erst nachdem alle drei Phasen durchlaufen wurden, erfolgt die erwünschte Restschuldenbefreiung.

Kommt es also nach dem gescheiterten Einigungsverfahren zu einer Beantragung der Privatinsolvenz, tritt das Gericht in Vorschein. Diese versuchen erneut eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Hierbei kommt noch einmal der Schuldenbereinigungsplan zum Einsatz. Anders als bei der außergerichtlichen Einigung, kann dieser Plan auch gegen den Willen einer Gläubiger-Minderheit durchgesetzt werden. Scheitert dieser Versuch jedoch ebenfalls, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Zuge dessen stellt das Gericht einen sogenannten „Treuhänder“ ein, welcher ab diesem Zeitpunkt das Einkommen des Schuldners verwaltet. Die Gläubiger können nicht mehr darauf zugreifen, auch nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung.

Ist das eigentliche Verfahren abgeschlossen, folgt die Wohlverhaltensphase, welche für gewöhnlich sechs Jahre dauert. In dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen. Dazu gehört es z.B. den pfändbaren Anteil seines Einkommens abzugeben, das an seine Gläubiger verteilt wird. Sollte der Schuldner jedoch arbeitslos sein und daher kein geregeltes Einkommen vorweisen können, muss er sich um eine angemessene Arbeitsstelle bemühen. Zumutbare Jobangebote dürfen nicht mehr vom Betroffenen abgelehnt werden. Auch Änderungen seines Wohnsitzes, seiner Vermögensverhältnisse oder einen Wechsel des Arbeitsplatzes muss der Schuldner unverzüglich mitteilen.

Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist in der Regel die sogenannte „Restschuldenbefreiung“. Diese muss zu Beginn des Insolvenzverfahrens ebenfalls in einem gesonderten Schreiben beantragt werden. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt das Insolvenzgericht dem redlichen Schuldner diese Befreiung. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Betroffene als schuldenfrei und kann ein neues Leben beginnen. Alle Altschulden werden ihm erlassen und die Gläubiger können nicht mehr gegen ihn vorgehen.

Jedoch gilt das nur für Schuldner, die ihre Pflichten erfüllt haben. Andernfalls kann das Gericht die Restschuldenbefreiung untersagen, so dass die Privatinsolvenz frühzeitig endet und wieder Zwangsvollstreckungen und Pfändungen durch die Gläubiger möglich sind. Zudem gilt die Restschuldenbefreiung nur für alte Schulden. Kommt es hingegen nach Eröffnung des Verfahrens zu neuen Verbindlichkeiten, sind diese nicht mit der Restschuldenbefreiung verbunden. Gleiches gilt für etwaige Geldstrafen und Bußgelder.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

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